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Gliederung

Inhaltsverzeichnis

I. Erste Aufgabe

A. Zulässigkeit

1. Bund-Länder-Streit

a) Zuständigkeit

b) Parteifähigkeit

c) Streitgegenstand

d) Antragsbefugnis

e) Frist und Form

f) Ergebnis

2. Abstrakte Normenkontrolle

B. Begründetheit

1. Verstoß gegen Art. 83, 84 GG

2. Verstoß gegen Art 85 III GG .

a) Verletzung durch den Inhalt der Weisung

(1) Meinungsstreit über die materielle Prüfung des Weisungsinhalts

(2) Ergebnis des Meinungsstreits

b) Verletzung durch Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis

(1) Zuständigkeit des Weisungsgebers

(2) Richtiger Weisungsempfänger

(3) Umfang der Weisung i.S.d. Art. 85 III GG

(a) Grammatische Auslegung

(b) Historische Auslegung

(c) Systematische Auslegung

(d) Ergebnis

(4) Weisungsklarheit

(5) Gebote der Bundestreue

(a) Anwendbarkeit

(b) Resultierende Verfahrensgrundsätze

(c) Rechtfertigung der Verletzung

(i) Bekannte Meinung des G

(ii) Völkerrechtlicher Vertrag

(a) Ausnahme der Eilbedürftigkeit

(b) Pflicht der Länder zur Erfüllung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes durch die Bundestreue

(c) Wirksamkeit des Vertrages

(i) Abschlußkompetenz des Bundes

(ii) Abschlußkompetenz der Regierung

(iii) Abschlußverfahren

(d) Ergebnis

(6) Übermaß- Verbot

(a) Anwendbarkeit

(i) Gegen eine Anwendung

(ii) Für eine Anwendung

(iii) Eigene Ansicht

(b) Verhältnismäßigkeitsprüfung

(i) Geeignetheit

(ii) Erforderlichkeit

(iii) Proportionalität

C. Ergebnis

II. Zweite Aufgabe

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

1. Bundestreue

a) Anwendbarkeit

b) Resultierende Verfahrensgrundsätze

c) Rechtfertigung der Verletzung

2. Übermaßverbot

a) Anwendbarkeit

b) Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Geeignetheit

(2) Erforderlichkeit

(3) Proportionalität

C. Ergebnis

Christian Dessau

Öffentliches Recht für Anfänger
Prof. Dr. G. Seidel
WS 1995/96
1. Hausarbeit

Sachverhalt

Widerholt traten Havarien in einem Block des Kernkraftwerkes K im Bundesland L auf. Das Umweltministerium des Landes als zuständige oberste Landesbehörde wurde darüber von der Betreibergesellschaft zunächst nur vereinzelt in Kenntnis gesetzt. Einen erneuten Störfall nahm der Landesumweltminister Grünling (G) zum Anlaß, auf der Grundlage von § 19 III AtG eine einstweilige Stillegung anzuordnen, um eine gründliche Überprüfung des betreffenden Blocks durchführen zu lassen. Im Ergebnis der Prüfung stellte sich heraus, daß das Sicherheits- und Kühlsystem des sog. Primärkreislaufs durch die starke Gammastrahlung Schwachstellen zeigte.
Im Oktober 1994 wurde der Betreibergesellschaft mitgeteilt, daß eine Aufhebung der einstweiligen Stillegung erst nach einer Kontrolle der Schadensbeseitigung durch G in Frage komme.
In dem dann im Februar 1995 von der Betreibergesellschaft vorgelegtem Gutachten eines unabhängigen Überwachungsvereins wurde bestätigt, daß das Kernkraftwerk nunmehr voll funktionsfähig und der aufgetretene Mangel behoben worden sei. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte die Reaktorsicherheitskommission, ein Gremium mit beratender Funktion beim zuständigen Bundesminister für Umwelt und Reaktorsicherheit, Dr. Murkel (M).

Unbeeindruckt von diesen Untersuchungsergebnissen meinte G, als Landesminister könne er eine Wiederaufnahme der Arbeit des Blocks, der sich als störanfällig erwiesen hat, auf der bisherigen Grundlage nicht verantworten und ordnete Anfang April 1995 eine Neubewertung des Sicherheitskonzepts an.

Die Betreibergesellschaft führte daraufhin Beschwerde bei M. M zeigte sich entschlossen, der Politik des G entgegenzuwirken. Er forderte G auf, die einstweilige Stillegung aufzuheben und die umgehende Inbetriebnahme des Reaktors anzuordnen.

Mitte April 1995 übermittelte M dem G ein ausführlich begründetes Schreiben mit der Bezeichnung "Bundesaufsichtliche Weisung". Darin wird - unter Verweis auf die relevanten Bestimmungen des Grundgesetzes - folgendes angeordnet:

"a) Sofort die einstweilige Stillegung aufzuheben, um die Wiederinbetriebnahme des betreffenden Blocks des Kernkraftwerkes zu ermöglichen;

b) in Zukunft bei anderen Störfällen in den kerntechnischen Anlagen des Bundeslandes L, die zu deren Behebnung notwendigen einstweiligen Stillegungen aufzuheben, wenn die Reaktorsicherheitskommission die Behebung der Schäden in einem Gutachten bescheinigt hat."

M erklärte, daß er sich zu dieser Weisung auch deshalb genötigt sehe, weil die Bundesregierung im April 1995 in einem völkerrechtlichen Vertrag mit den regierungen der Nachbarstaaten B und C u. a. die Verpflichtung eingegangen sei, noch 1995 im Rahmen eines zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Energieverbundnetzes Elektroenergie auch aus dem Kernkraftwerk K des Bundeslandes L zu liefern und als verläßlicher Vertragspartner auftreten müsse.

G protestierte gegen das Vorgehen des M. Die bundesaufsichtliche Weisung des M sei eine Verletzung des Atomgesetzes. Außerdem sei ihm das im Grundgesetz zugesicherte rechtliche Gehör nicht gewährt wordenn. Der zweite Teil der Weisung sei im übrigen eine unzulässige allgemeine weisung, die einer allgemeinen Verwaltungvorschrift gleichkomme. Für deren Erlaß sei M nicht zuständig. Ganz offenkundig verstoße die Weisung auch gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Schließlich erlange der von M erwähnte völkerrechtliche Vertrag für das Bundesland L keine Verbindlichkeit, weil es - im Widerspruch zum Grundgesetz - als besonders betroffenes Land vor Vertragsabschluß nicht gehört worden sei.

M weist die Vorwürfe des G zurück. In einem erneuten Schreiben führt er aus, daß er die Vorgaben des bundesfreundlichen Verhaltens eingehalten habe. Es komme wegen der Aufgabenverteilung im bundesstaatlichen System auf die Rechtmäßigkeit des Inhalts der Weisung gar nicht an. Eine regelrechte Anhörung, wie es G wohl verlange, sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und wäre auch überflüssig gewesen, da er die "Abschaltpolitik" des G schon zur Genüge kenne. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Bund-Länder-Verhältnis keine Anwendung finde.

Eine rechtzeitige Anhörung des Bundeslandes L zu dem es betreffenden Gegenstand der Energielieferung im Rahmen des völkerrechtlich vereinbarten Energieverbundes mit den Nachbarstaaten B und C sei nicht möglich gewesen, weil die betreffenden Bestimmungen erst unmittelbar vor Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens auf Drängen der Vertragspartner in der Hauptstadt des Nachbarstaates B aufgenommen wurden. Nachdem das Verwaltungsabkommen inzwischen in Kraft getreten ist, gelte für die Bundesrepublik der völkerrechtliche Grundsatz "pacta sunt servanda", dem sich nun auch das Bundesland L nicht als Teil der Bundesrepublik widersetzen dürfe.

1. Aufgabe: Prüfen Sie gutachtlich, ggf. hilfsgutachtlich, ob eine Klage des Bundeslandes L gegen die Weisung des M vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist.

Abwandlung:

Es sei unterstellt, daß es im März 1995 in einem typengleichen Reaktor im europäischen Staat Z zu einem ähnlichen Störfall kommt, wie im fraglich Block des Atomkraftwerkes K mit einem bisher nicht für wahrscheinlich gehaltenen erheblichen Gefährdungspotential für die Gesundheit der Bevölkerung. Renommierte Experten stellen die Richtigkeit des Gutachtens der Reaktorsicherheitskommission nun öffentlich in Frage. Die Reaktorsicherheitskommission bleibt jedoch bei ihrer gutachtlichen Stellungnahme, so daß M die genannte Weisung erläßt.

Dabei soll angenommen werden, daß die Bundesregierung das o. g. Verwaltungsabkommen mit den Nachbarstaaten B und C nicht abgeschlossen hat.
2. Aufgabe: Wie sind die Erfolgsaussichten der Klage in diesem Fall zu beurteilen? 


Literaturverzeichnis
Benda, Ernst; Klein, Eckart: Bleckmann, Albert: Degenhart, Christoph: Depenbrock, Johannes:   Geiger, Rudolf: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul: Kommentar zum Bonner Grundgesetz ("Bonner Kommentar") Lange, Klaus: Lerche, Peter: Mangoldt, Hermann von; Klein, Friedrich: Maunz, Theodor; Dürig, Günter: Münch, Ingo von (Hg): Ossenbühl, Fritz: Ossenbühl, Fritz: Pauly, Walter: Pestalozza, Christian: Pieroth, Bodo; Schlink, Bernhard: Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Klein, Franz: Schulte, Martin: Schunk, E.; De Clerck, H.: Schweitzer, Michael: Söhn, Hartmut: Steinberg, Rudolf: Stern, Klaus: Tschentscher, Thomas: Wassermann, Rudolf (Hg.): Winter, Gerd:
Gutachten
 
 
I. Erste Aufgabe 
A. Zulässigkeit 

Der Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht müßte zulässig sein. 

1. Bund-Länder-Streit 

Als Möglichkeit kommt ein Verfahren im Bund-Länder-Streit in Betracht, bei dem sich die Zulässigkeit nach Art. 93 I Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 68ff., 23 I BVerfGG ergibt. 

a) Zuständigkeit 

Gem. Art. 93 I Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 68ff. BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes zuständig. 

b) Parteifähigkeit 

Nach § 68 BVerfGG muß die Landesregierung den Antrag beim Bundesverfassungsgericht gegen die Bundesregierung gerichtet stellen. 

c) Streitgegenstand 

Gem. §§ 69, 64 I BVerfGG kann Streitgegenstand jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Als eine solche Maßnahme kommt jede beliebige Handlung eines der Beteiligten in Betracht, die rechtserhebliche Relevanz im verfassungsrechtlichen Verhältnis entfaltet.1 Die Weisung von M ist eine solche Maßnahme. Antragsgegner ist jedoch die Bundesregierung, fraglich ist demnach, ob M hier als Bundesregierung gehandelt hat. Aus dem Ressortprinzip (Art. 65 S.2 GG) geht hervor, daß der einzelne Minister innerhalb seines Ressortbereichs im Namen der Bundesregierung, noch genauer als Bundesregierung handelt.2 Also handelt es sich hier um eine Maßnahme der Bundesregierung. 

d) Antragsbefugnis 

G muß dazu gem. §§ 69, 64 I BVerfGG geltend machen, daß er durch die Maßnahme des M in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Aus der systematischen Stellung des Art. 93 I Nr. 3 und der Verweisung von 
§ 69 BVerfGG auf § 64 I BVerfGG geht hervor, daß es sich dabei nur um Rechte aus der Verfassung handeln kann.3 Es könnten hier die Kompetenzrechte des G aus Art. 83ff GG und damit im Zusammenhang aus dem Prinzip der Bundestreue verletzt sein. Als problematisch könnte sich die Berufung auf das Prinzip der Bundestreue erweisen. Dieses eignet sich zur Geltendmachung vor dem Bundesverfassungsgericht nur, wenn es im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Verhältnisses zur Anwendung gelangt.4 Da der Bundestreuegrundsatz hier im Zusammenhang mit den Kompetenzrechten aus Art. 83ff angesprochen wird, ist seine Geltendmachung also möglich. G könnte ebenfalls in Rechten aus dem AtG verletzt sein. Dazu müßten diese Rechte ihm durch das Grundgesetz übertragen worden sein (s.o.). Das AtG ist aber nur einfach-gesetzliches Recht. Also kann sich G nicht auf eine Verletzung seiner Rechte aus dem AtG berufen. Gegebenenfalls können sie aber im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen mitgeprüft werden. 
Das Bundesland L ist also als antragsbefugt gem. §§ 69, 64 I BVerfGG zu betrachten. 

e) Frist und Form 

Frist und Form sind vom Land L gem. §§ 69, 64 II, III, 23 I zu wahren. 

f) Ergebnis 

Unter Einhaltung der Voraussetzungen von Frist und Form ist der Antrag des Landes L im Bund-Länder-Streit zulässig. 

2. Abstrakte Normenkontrolle 

Desweiteren könnte eine abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76ff, 23 I Bundesverfassungsgericht in Frage kommen. Überprüfbar sind gem. Art. 93 I Nr. 2 nur die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz. Dazu zählen nur die formellen Gesetze, die sonstigen materiellen Gesetze wie Rechtsverordnungen und Satzungen und auch das Gewohnheitsrecht.5 Eine Wesung gehört damit nicht zum Bundesrecht. Damit ist sie auch nicht durch das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu überprüfen. 

B. Begründetheit 

Der Antrag des Bundeslandes L wäre dann begründet, wenn die Erteilung der Weisung nicht rechtmäßig ergangen wäre und daher G und das Land L in ihren Kompetenzrechten verletzt wären. 

1. Verstoß gegen Art. 83, 84 GG 

Die Weisung könnte einen Verstoß gegen die Rechte des Landes L aus der landeseigenen Verwaltung gem. Art. 83, 84 GG bedeuten. Voraussetzung dafür ist, daß es sich hier um einen Fall der landeseigenen Verwaltung handelt. Dies ist der Regelfall, solange keine der Ausnahmen des Grundgesetzes greift. Hier könnte die Ausnahmeregel des Art. 87c anzuwenden sein. Danach muß es ein Gesetz auf Grund des Art. 74 Nr. 11a geben, das mit Zustimmung des Bundesrates die Auftragsverwaltung anordnet. Ein solches Gesetz ist das AtG, das in § 24 I 1 AtG die Bundesauftragsverwaltung anordnet. Damit ist ein Verstoß gegen Art. 83, 84 GG ausgeschlossen. 

2. Verstoß gegen Art. 85 III GG 

Die Weisung könnte jedoch gegen Art. 85 III GG verstoßen. Dafür müßte es sich um einen Fall der Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 85 GG handeln. Dem ist so. (s.o. I. B. 1.). 

a) Verletzung durch den Inhalt der Weisung 

Das Land L könnte durch den Inhalt der Weisung in seinen Rechten verletzt sein. Fraglich ist jedoch, ob eine inhaltliche Kontrolle einer Weisung vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt möglich ist. 

(1) Meinungsstreit über die materielle Prüfung des Weisungsinhalts 

Für die Möglichkeit und Notwendigkeit einer materiellen Prüfung spreche es, wenn alle Weisungen einen Eingriff in die von Art. 30 GG geschütze Landeshoheit darstellen und erst dann rechtmäßig werden, wenn sie durch Art. 85 III gerechtfertigt werden. Einer rechtswidrigen Weisung fehlte dann dieser Rechtfertigungcharakter.6 Voraussetzung dafür ist, daß eine Weisung tatsächlich in die Eigenstaatlichkeit der Länder eingreift und damit rechtfertigungsbedürftig wird. Prinzipiell sei die Ausübung der staatlichen Gewalt die Sache der Länder (Art. 30 GG), sofern das GG keine andere Regelung treffe. Eine solche Regelung sei Art. 85 III auch, also handeln die Länder auch in der Bundesauftragsverwaltung aus eigenem - wenn auch eingeschränktem - in Art. 30 GG niedergeschriebenen Recht, also greift jede Weisung, die eine bestimmte Aufgabenerfüllung oder Befugnisausübung vorschreibt, in ihre Landeshoheit ein.7 Dieser Ansicht widerspricht jedoch der Charakter der Bundesauftragsverwaltung. Die Länder haben unentziehbar immer die Ausführungskompetenz, die Sachbeurteilung und Sachentscheidung, die sog. Sachkompetenz, hat das Land nur bis der Bund sie an sich zieht.8 Also kann das Land auch nicht in seiner Sachkompetenz verletzt werden, da es sie ohnehin nur unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Inanspruchnahme des Bundes hatte.9 Demnach gibt es hier auch keinen verletzenden Eingriff, der Recht-fertigung bedürfe und damit ist auch eine inhaltliche Kontrolle nicht nötig und statthaft. 
Eine solche inhaltliche Kontrolle müßte aber dann erfolgen, wenn der rechtswidrige Inhalt einer Weisung die Weisung als rechtswidrig ergangen qualifizierte. Diese Qualifizierung soll sich aus der Bindung auch der Bundesexekutive an die Gesetze ergeben.10 Dem jedoch widerspricht die Funktion der Weisungskompetenz des Bundes in der Bundesauftragsverwaltung, es muß daher genügen, daß eine Weisung dann rechtmäßig ergangen ist, wenn sie im Rahmen der Weisungskompetenz und der Weisungslegetimation - also formell richtig - ergangen ist.11 Also kann ein rechtswidriger Inhalt nicht eine Weisung als Ganzes rechtswidrig werden lassen, also ist keine materielle Prüfung nötig. 
Allerdings könnte das bedeuten, daß das Bundesverfassungsgericht, wenn es denn nur die Kompetenzen überprüfen dürfe, gegebenenfalls gesetzwidrige Vollzugszwänge absegnen müßte.12 Doch gerade, wenn das Bundesverfassungsgericht keine inhaltliche Kontrolle vornimmt, kann es auch keine gesetzwidrigen Vollzugszwänge erkennen und damit absegnen.13 
Weiter spricht gegen eine inhaltliche Prüfung die Tatsache, daß der Bund die Folgen seiner Weisung politisch und finanziell zu tragen hat.14 Außerdem beeinträchtigte die Möglichkeit einer materiellen Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht die Funktionalität der Bundesauftragsverwaltung. Auch wenn anerkannt wird, daß eine rechtswidrige Weisung dennoch auszuführen ist und die Eröffnung eines Bund-Länder-Streites vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Suspensiveffekt auslöste,15 brächte die Möglichkeit, auch den einfachrechtlichen Inhalt prüfen zu lassen, mit der Zeit die Folge, daß das Weisungsrecht zu einem stumpfen Schwert würde und damit das Prinzip der Auftragsverwaltung zur Durchsetzung der Bundeslinie verloren ginge.16 

(2) Ergebnis des Meinungsstreits 

Also ist eine materielle Prüfung des Weisungsinhaltes vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gegeben und das Land kann somit in keinen Rechten durch den Inhalt der Weisung verletzt sein. Eine Verletzung läge nicht einmal dann vor, wenn die Weisung eine Grundrechtsverletzung darstellt, da ein Teil der Staatsorganisation niemals grundrechtsfähig ist.17 
Das Land könnte jedoch in einer Funktion als Sachwalter der Grundrechte seiner Bürger verletzt sein. Voraussetzung ist, daß es eine solche Position als Sachwalter gibt. Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie noch nicht zum grundrechtsgeschützen "Sachwalter" der einzelnen bei der Wahnehmung ihrer Grundrechte.18 Also ist es für das Land nicht möglich, eine solche Position zu bekleiden. Auf Grund der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte hat das Land L hier auch keine Garantenstellung.19 Also kann das Land endgültig nicht durch den Inhalt in seinem Recht auf eigene Kompetenzausübung verletzt sein. 

b) Verletzung durch Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis 
Das Land L könnte jedoch durch die Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis -an sich oder in ihren Modalitäten - in seinem Recht auf Wahrnehmung der eigenen Kompetenz verletzt sein. 
Das Land wäre jedenfalls dann verletzt, wenn die formellen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären. 

(1) Zuständigkeit des Weisungsgebers 

Weisungsgeber kann nur die zuständige oberste Bundesbehörde sein (Art. 85 III 1 GG) sein. In Fällen der Reaktorsicherheit ist der Bundesminister für Umwelt und Reaktorsicherheit (BMUR) zuständig. M hat die Weisung in seiner Position als BMUR gegeben, also war er der zuständige Weisungsgeber. 

(2) Richtiger Weisungsempfänger 

Gem. Art. 85 III 2 GG sind die Weisungen außer in Dringlichkeitsfällen an die oberste Landesbehörde zu richten. Dies ist laut Sachverhalt das Umweltministerium des Landes. Also ist G als Landesumweltminister der richtige Weisungsadressat. 

(3) Umfang der Weisung i.S.d. Art. 85 III GG 

Das Land wäre auch verletzt, wenn die Anweisungen des M den Rahmen der Weisung des Art. 85 III GG überschreiten. Der Rahmen einer Weisung könnte dann überschritten sein, wenn die Weisung ihrer Natur nach als Verwaltungsvorschrift zu behandeln ist. Dies wäre der Fall, wenn die Existenz allgemeiner Weisungen abzulehnen ist und sie damit als Verwaltungsvorschriften gem. Art. 85 II GG und nicht als Weisungen i.S.d. Art. 85 III GG zu betrachten sind. Fraglich ist jedoch, ob der Weisungsbegriff des Art. 85 III GG diese allgemeinen Weisungen nicht mitumfaßt. Dies ist im Wege der Auslegung zu klären. 

(a) Grammatische Auslegung 

Dafür, daß allgemeine Weisungen mit von Art. 85 III GG umfaßt werden, spreche erstmal der Wortlaut des Grundgesetzes. In Art. 84 V 1 GG stehe ausdrücklich der Begriff "Einzelweisung", auf den im Art. 85 III GG bewußt verzichtet worden sei, um die allgemeinen Weisungen mitzuumfassen.20 Dagegen spreche jedoch, daß in Art. 119 und 128 GG die Begriffe "Weisung" und "Einzelweisung" in gleicher Bedeutung - nämlich Einzelweisung - neben einander stehen, das spreche dafür, daß in Art. 85 III auch die Einzelweisung gemeint sei.21 Damit ist die Frage aus dem Wortlaut des Gesetzes heraus nicht zu klären. 

(b) Historische Auslegung 

Für den Begriff der allgemeinen Weisung spreche fernerhin die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Im Parlamentarischen Rat22 wollte man sich gewiß sein, daß unter den Begriff der Weisung auch die Einzelweisung falle, dies setzt voraus, daß man den Begriff der Weisung ganz in der Tradition der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sieht, und von daher den Begriff der allgemeinen Weisung des Art. 15 II 1 WRV übernommen habe.23 Dagegen sei jedoch anzuführen, daß gerade der Begriff der allgemeinen Weisung nicht Zugang ins Grundgesetz gefunden hat, was eher gegen die Rezeption des Weisungsbegriffes spreche, besonders auch, weil es in der Weimarer Republik kein Pendant zum Institut der Bundesauftragsverwaltung gab.24 Also bringt auch die historische Auslegung keine Lösung. 

(c) Systematische Auslegung 

Aus der Systematik des Grundgesetzes und insbesondere der Art. 83ff GG spricht jedoch die Existenz des Instituts der allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen die allgemeine Weisung. Eine Abgrenzung zwischen einer allgemeinen Weisung und einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist nicht durchführbar. Eine Verwaltungvorschrift benötigt jedoch für ihre Wirksamkeit den Erlaß durch die Bundesregierung und der Bestättigung durch den Bundesrat (Art. 84 II, 85 II GG).25 Es ist also ein Widerspruch des Systems, wenn es einem Bundesminister erlaubt sein sollte über eine allgemeine Weisung den Weg der Verwaltungsvorschrift gem. Art. 85 II GG zu unterwandern. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, daß die Verwaltungsvorschriften immer den Vorrang gegenüber den Weisungen genössen.26 Denn wenn es aus irgendeinem Grund keine Verwaltungsvorschrift gibt oder ihre Verabschiedung auf Schwierigkeiten trifft, wäre die Situation wieder gegeben, in der sich ein Bundesminister über eine Weisung durchsetzen könnte.27 

(d) Ergebnis 

Also spricht die Auslegung des Weisungsbegriffs des Art. 85 III GG dafür, keine allgemeinen Weisung mitumfassen zu lassen. Demnach sind alle Anweisungen, die über den Begriff der Weisung i.S.d. Art. 85 II GG, nämlich auf den konkreten Einzelfall bezogene und aktionslenkende Anordnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde gegenüber den im Bundesauftrag tätigen Landesbehörden,28 hinausgehen, als Verwaltungsvorschriften i.S.d. Art. 85 II GG anzusehen. 
Teil a) der Weisung entspricht diesen Anforderung, Teil b) jedoch läßt es an der konkreten Einzelfallbezogenheit mangeln. Er legt allgemeine Regeln für die Zukunft und für alle Reaktoranlagen im Lande L fest, und geht damit über den Umfang einer Einzelweisung hinaus. Teil b) ist somit als allgemeine Verwaltungsvorschrift i.S.d. Art. 85 II GG anzusehen und hätte daher auf Beschluß der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sein. Laut Sachverhalt ist jedoch Teil b) auch nur im Weisungsverfahren von M direkt an G erlassen worden. Also ist der Teil b) nicht im ordnungsgemäßen Verfahren erlassen worden und verletzt daher die Rechte des Landes L und des Landesministers G. Teil a) ist in dieser Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. 

(4) Weisungsklarheit 

Außerdem muß die Weisung wegen der Verlagerung von Sachkompetenz im Verwaltungsbereich dem Gebot der Weisungsklarheit genügen. Die angewiesene Behörde muß die Existenz und den Inhalt der Weisung erkennen können.29 Das Schreiben des M hatte die ausdrückliche Bezeichnung "Bundesaufsichtliche Weisung", es war der Landsbehörde also klar, daß sie angewiesen wurde. Der hier nur noch zu betrachtende Teil a) enthält eine klare Vorgabe an das Landesumweltministerium, was zu tun sei, erfüllt also die Vorraussetzungen des Gebotes der Weisungsklarheit auch inhaltlich. Damit ist der Weisungklarheit genüge getan. 

(5) Gebote der Bundestreue 

Weitere Verfahrensregeln könnten sich aus dem Gebot der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten (kurz Bundestreue) ergeben. 
 

andere verneinen Anwendbarkeit 

a.A. aus Rechtsstaatsprinzip 

a.A. aus Art. 32 III GG

(a) Anwendbarkeit 

Fraglich ist jedoch, ob dieses Gebot hier anzuwenden ist. 
Das komplette Verhältnis von Gesamtstaat (Bund) und Gleidstaaten (Ländern) wird von dem ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue beherrscht. Alle Beteiligten sind verpflichtet, sich dem Wesen des Bundes gemäß zu verhalten, d.h. kooperativ zusammenzuwirken und auf den oder die anderen Rücksicht zu nehmen.30 Seine Anwendung setzt also ein konkretes verfassungsrechtliches Verhältnis von Bund und Ländern voraus.31 Die Bundesauftragsverwaltung ist ein solches verfassungsrechtliches Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land L. Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesem allgemeinen Prinzip Schranken der Kompetenzausübung entwickelt, damit eine Maßnahme nicht mißbräuchlich, in unvertretbarer Weise, gegen die Interessen des Gesamtstaates oder die Belange der Länder getroffen wird.32 Also ist das Gebot der Bundestreue in der Beziehung von M zu G anzuwenden und es bewirkt Schranken für die Ausübung der Weisungskompetenz. 

(b) Resultierende Verfahrensgrundsätze 

Daher muß der Bund grundsätzlich vor dem Weisungserlaß dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren und dessen Standpunkt erwägen.33 Laut Sachverhalt gab es kein Treffen von G und M, wo G M die Meinung des Landes L ausführlich persönlich darstellen konnte. Weiterhin entspricht des der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme, eine Weisung im Streitfalle vorher anzukündigen.34 Dies ist laut Sachverhalt ebenfalls nicht geschehen, hätte aber ohne eine vorherige Anhörung der Meinung des G auch seinen Sinn verfehlt. Also ist G und das Land L durch die Nichtbeachtung der Bundestreuepflicht verletzt worden. Sie könnten zusätzlich verletzt worden sein, wenn die Bundestreue es dem Bund auch gebiete, mit Rücksicht auf das Landesinteresse, das Land die Sachentscheidung selbst treffen zu lassen. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Bundestreue. Sie soll nur dafür sorgen, daß Kompetenzen maßvoll genutzt werden, nicht die Benutzung von im Grundgesetz zugeteilten Kompetenzen ganz verbieten.35 Das Land L und Landesminister G sind also dadurch in ihren Rechten verletzt worden, daß M für den Bund die Weisungskompetenz in Anspruch genommen hat, ohne auf die Vorgaben der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten Rücksicht genommen zu haben. 

(c) Rechtfertigung der Verletzung 

Es könnte aber sein, daß die Verletzungen nicht ins Gewicht fallen. 

(i) Bekannte Meinung des G 

Es ist möglich, daß G nicht vor der Weisung gehört werden mußte, weil M die "Abschaltpolitik" des G schon kannte. Dies wäre so, wenn eine Anhörung unter diesen Umständen ihr Ziel nicht mehr erreichen könnte. Die Anhörung soll aber gerade als persönliches Treffen dem konstruktiven, dynamischen Meinungsaustausch dienen.36 Dieses Ziel ist aber nicht obsolet geworden. Daß M die Meinung des G bereits kannte, kann also nicht als Rechtfertigung für den Verstoß gegen die Bundestreue dienen. 

(ii) Völkerrechtlicher Vertrag 
(a) Ausnahme der Eilbedürftigkeit 
Die Rechtfertigung könnte aber dann gegeben sein, wenn die Ausnahme eines Dringlichkeitsfalles gegeben wäre, bei dem die Anhörung des Landes wegen der erhöhten Eilbedürftigkeit entfallen könnte.37 Eine solche Eilbedürftigkeit könnte durch die Existenz eines völkerrechtlichen Vertrages gegeben sein. 

(b) Pflicht der Länder zur Erfüllung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes durch die Bundestreue 

Die Eilbedürftigkeit kann jedoch nur dann als Begründung einer Ausnahme bestehen, wenn der Bund die Länder verpflichten kann, seine völkerrechtlichen Verträge zu erfüllen. Eine solche Verpflichtung könnte aus der Bundestreue entwickelt sein. Die Länder haben dabei die Pflicht, Rücksicht zu nehmen auf die Interessen- und Spannungslagen des Bundes, insbesondere auf die nach außen gerichteten Interessen des Bundes. Daraus wird man folgern müssen, daß insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen die Treuepflicht der Länder besonders ernst zu nehmen ist.38 Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil sonst der auf Völkerrechtsebene verantwortliche Bund keine Möglichkeit hätte, seine Verpflichtungen innerstaatlich umzusetzen.39 Die Länder sind dem Bund gegenüber also über die Bundestreue verpflichtet, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, demnach kann der Bund also auch den völkerrechtlichen Vertrag als besonderen Eilbedürftigkeitsgrund anführen. 

(c) Wirksamkeit des Vertrages 

Als Voraussetzung muß der völkerrechtliche Vertrag wirksam zustande gekommen sein. Das Abschlußverfahren richtet sich dabei nach Art. 32 und 59 GG. Demnach schließt grundsätzlich der Bundespräsident im Namen des Bundes die Verträge (Art. 59 I 2 GG), die dann bei politischem oder gesetzgebungsberührendem Inhalt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen (Art. 59 II 1 GG). Es könnte sich hier jedoch um ein Verwaltungsabkommen handeln, für das dann Art. 59 II 2 GG gelten würde. Verwaltungsabkommen sind alle Abkommen, die weder die politischen Beziehungen des Bundes regeln noch der Vollziehung durch ein Bundesgesetz bedürfen.40 Ein Abkommen über ein Energieverbundnetz ist keine Frage der elementaren politischen Beziehungen der Bundesrepublik, die wesentlich und unmittelbar den Bestand des Staates oder dessen Stellung und Gewicht innerhalb der Staatengemeinschaft oder die Ordnung der Staatengemeinschaft betreffen41 und es bedarf auch keines Bundesgesetzes, um die Vollziehung zu sichern. Also handelt es sich um ein Verwaltungsabkommen i.S.d. Art. 59 II 2 GG. 

(i) Abschlußkompetenz des Bundes 

Die Pflege der auswärtigen Beziehungen ist Sache des Bundes (Art. 32 I GG), wobei ihm grundsätzlich überall dort das Vertragsschließungrecht zusteht, wo er auch die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Dies gilt ebenso bei Verwaltungsabkommen, insbesondere auch dann, wenn es sich um Materien handelt, die gem. Art. 84 oder 85 ausgeführt werden.42 Eine Mindermeinung43 fordert zusätzlich, daß der Bund auch für die Verwaltung zuständig sein muß, dies ist aber nicht näher zu erläutern, da der Bund nicht nur durch den Art. 74 I Nr. 11 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz verfügt, sondern auch nach Art. 85 II GG allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen kann, was der Mindermeinung als Verwaltungskompetenz genügt. Also steht dem Bund hier das Recht auf Vertragsschließung zu. 

(ii) Abschlußkompetenz der Regierung 

Fraglich jedoch ist, ob die Bundesregierung den Vertrag schließen kann, wenn doch im Grundgesetz diese Kompetenz eindeutig an den Bundespräsidenten delegiert ist. Nach Völkergewohnheitsrecht (und so auch Art. 7 Nr. 2 a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [WVÜ]) steht zumindest immer zu vermuten, daß die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis auch dem Bundeskanzler und dem Bundesaußenminister zukommt44. Also konnte die Regierung das Verwaltungsabkommen schließen. 

(iii) Abschlußverfahren 

Laut Sachverhalt ist das Abkommen inzwischen in Kraft getreten, fraglich ist jedoch, ob das Abkommen im Verfahren korrekt behandelt wurde. Es könnte das Recht des Landes L auf rechtzeitige Anhörung vor Vertragsabschluß aus Art. 32 II GG verletzt worden sein. Voraussetzung dafür ist, daß das Land L besonders betroffen wurde von dem Vertrag. Die besonderen Verhältnisse eines Landes sind dann zu berücksichtigen, wenn sich das Abkommen auf das Bundesland stärker auswirkt als auf die Rechts- oder Interessenlage anderer Bundesländer.45 Nach dem Sachverhalt ist zu vermuten, daß nicht aus Kraftwerken aller Bundesländer Elektroenergie in den Verbund fließen soll. Wenn also nicht alle Bundesländer Strom liefern müssen, ist das Land L hier besonders betroffen. 
Diese Verletzung könnte dann gerechtfertigt sein, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit die Bundesregierung gezwungen hat, das Abkommen so schnell zu schließen, daß keine Anhörung mehr möglich war. Der überraschende Vorschlag und das Drängen von Seiten der Vertragspartner begründen keine solche Eilbedürftigkeit. Man hätte sich später noch einmal treffen können und aus dem Sachverhalt sind auch keine Gründe zu erkennen, die für einen sofortigen Abschluß des Abkommens im April 1995 sprechen. Da im Sachverhalt nicht anders erwähnt, ist das sonstige Verfahren korrekt verlaufen. 
Das Land L ist also verletzt worden und die Verletzung ist auch nicht gerechtfertigt. Fraglich ist, welche Auswirkungen diese Verletzung auf das Abkommen hat. 

Da das Abkommen inzwischen in Kraft getreten ist und die Fundamentalnorm des Völkerrechts "pacta sunt servanda" (deklaratorisch so auch Art. 26 WVÜ) gilt46, ist der Bund nach Außen verpflichtet, seine Aufgaben aus dem Abkommen zu erfüllen. Problematisch ist jedoch, ob der Bund seine Verpflichtungen auch nach Innen trotz des Verstosses umsetzen kann. Es muß dem Bund möglich sein, auch gegen einen Verstoß gegen Art. 32 II GG die Inhalte eines Abkommens gegenüber einem Land durch zusetzen, da der Bund keine eigene Möglichkeit hat, sich seiner Verpflichtung zu entledigen.47 Es ist jedoch zu klären, ob er sich dazu der Pflicht der Länder zum bundesfreundlichen Verhalten bedienen darf, obwohl er doch selber gegen eine in Art. 32 GG kodifizierte Regel der Bundestreue verstossen hat. 

Ja
 
 

aber auch Art. 27, 46 WVK prüfen

In der Beziehung von Bund und Ländern gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht das "tu quoque-Prinzip", nach dem es einem Beteiligten nicht möglich ist, sich seiner Pflichten aus der Bundestreue mit der Begründung zu entziehen, der andere habe "seine Pflicht ja auch verletzt". Also ist es für den Bund möglich, durch das Bundestreueprinzip die Ausführung seines Verwaltungsabkommens von den Ländern zu verlangen. Desweiteren könnte für die Durchsetzungsfähigkeit des Abkommens sprechen, daß der Bund nicht verpflichtet ist, die Auffassung eines betroffenen Landes zu berücksichtigen, da Anhörung nicht Zustimmung bedeutet.48 Also entspricht Art. 32 II mehr dem Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Nichtigkeit oder auch nur Anfechtbarkeit seines Verfahrensergebnisses bewirkt. Also ist der Vertrag trotz des Verfahrensfehlers wirksam zustande gekommen. 

(d) Ergebnis 

Also dient der Vertrag als Grund für Weisungen direkt49 und bewirkt auch eine Eilbedürftigkeit (die nach dem Sachverhalt vom April 1995 bis zum 31. Dezember 1995 wohl gegeben ist). Also rechtfertigt die Eilbedürftigkeit den Verstoß des Bundes gegen die Pflichten aus der Bundestreue. Also ist als Zwischenergebnis festzuhalten, daß das Land L bis hier nicht in seinen Recht auf eigene Kompetenzausübung verletzt worden ist. 

(6) Übermaß-Verbot 

Eine weitere Schranke für die Kompetenzausübung des Bundes und damit einer Möglichkeit der Verletzung des Landes L könnte sich aus aus dem Übermaßverbot ergeben. Das Übermaßverbot verlangt, daß ein Eingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwedig sein muß; er darf nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar sein.50 

(a) Anwendbarkeit 

Fraglich ist jedoch, ob das Übermaßverbot im Bund-Länder-Verhältnis Anwendung findet. 

(i) Gegen eine Anwendung 

Gegen eine Anwendung des Übermaßverbotes spreche, daß es eine wichtige Funktion beim Grundrechtsschutz habe, aber das damit verbundene Denken von Freiraum und Eingriff auf das Bund-Länder-Verhältnis nicht passe.51 Außerdem agieren hier nur Organe des Staates untereinander, wofür es feste Kompetenzverteilungsregeln gebe, so daß hier kein Platz für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei.52 Und selbst wenn man ein Übermaßverbot für anwendbar hielte, sei seine Funktion hier von der Bundestreue bereits vollständig abgedeckt.53 

(ii) Für eine Anwendung 

Für eine Anwendung spreche aber, daß die Länder als eigenverantwortliche juristische Person tätig werden. Die Pflicht, ungeeignete und überflüssige Weisungen des Bundes hinzunehmen, wäre mit dem Recht der Länder auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung unvereinbar.54 Desweiteren müssen Weisungen, wenn sie nach den Maßstäben des Art. 85 IV GG zur Durchsetzung von Recht- und Zweckmäßigkeit erlassen werden, gerade an diesem Maßstab gemessen werden. Weisungen, die diese Ziele gar nicht erfüllen können, entsprechen also diesem Maßstab nicht und seien daher rechtswidrig.55 

(iii) Eigene Ansicht 

Beide Meinungen sind nicht überzeugend. Gegen die Gegner einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist anzuführen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatprinzip ergibt und daher Verfassungsrang hat.56 Es gibt also keinen Zwang zur Verengung der Anwendung des Übermaßverbotes auf die Freiheitsrechte. Desweiteren sind die Länder eben nicht nur Verwaltungsbestandteil des Staates, sondern haben einen starken eigenständigen Charakter. Länder nur als Organe des Staates zu betrachten, verstößt gegen das Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes, wie es in Art. 20, 30 und hier noch 83 GG Ausdruck findet. Gegen die Befürworter der Prüfung läßt sich einwenden, daß die gesamte Argumentation über das "Recht auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung" läuft, das aber so nicht existieren kann, da sonst das Spezifikum der Bundesauftragsverwaltung ausgeschaltet würde. 
Dem Bund muß also die Sachkompetenz zugestanden werden gem. dem Prinzip der Bundesauftragsverwaltung. Das Land kann also nicht in seiner Sachkompetenz verletzt werden, es kann nur verletzt werden, wenn der Bund seine Weisungskompetenz unzulässig ausübt. Um hier anwendbar zu sein, muß das Übermaßverbot also eine Schranke setzen, als dirigierende Vorschrift, ähnlich der Weisungsklarheit und der Bundestreue, gesehen werden. Die Weisungsklarheit ist als solche allgemeine Direktive anerkannt und ist offensichtlich auch mit der Verfassung vereinbar. Das heißt, daß es in der Verfassung Räume für solche dirigierenden Sätze gibt. Es ist also mit dem Grundgesetz vereinbar, solche allgemeinen Sätze aus einer Gesamtschau des Verfassungsrechts zu abstrahieren und in diesem Falle als "grundsätzliches Übermaßverbot" zusammenzunehmen.57 Also kann auch das allgemeine Prinzip des Übermaßverbotes als Schranke wirken, so wie es bei Grundrechtseingriffen und bei Eingriffen in Gemeinderechte gehandhabt wird. Demnach ist es unverständlich, warum - gerade im Interesse eines dynamischen Föderalismus - dieses allgemeine Prinzip nicht im Bund-Länder-Verhältnis Anwendung finden soll. Gestattet doch sogar die Rsp.58 die Nichtigkeit einer Weisung bei offenkundiger, schlechterdings nicht mehr zu verantwortender Unverhältnismäßigkeit, ohne jedoch das Prinzip folgerichtig und systematisch korrekt anzuwenden. Richtig ist also, jede Weisung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen und die Unverhältnismäßigkeit dann zu bejahen, wenn auch die Rsp. zu ihrem Ausnahmefall gelangt. 

(b) Verhältnismäßigkeitsprüfung 

Also ist die Weisung hier unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Übermaßverbotes zu prüfen. Um nicht unverhältnismäßig zu sein, muß die Weisung folgende Vorraussetzungen erfüllen. 

(i) Geeignetheit 

Das Mittel eines Eingriffs ist dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.59 Durch die Weisung wird der Landesumweltminister gezwungen, daß Kernkraftwerk K wieder anzuschalten, sie ist also ein geeignetes Mittel. 

(ii) Erforderlichkeit 

Das Mittel ist dann erforderlich, wenn der Einsetzende nicht ein anderes, weniger belastendes Mittel, hätte einsetzen können.60 Zur Erreichung seines Zieles konnte Bundesminister M kein weniger belastendes Mittel einsetzen, ein Gespräch hätte G nicht veranlaßt, das Kernkraftwerk wieder anzuschalten. 

(iii) Proportionalität 

Schließlich muß der Eingriff mit dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck in recht gewichtetem und wohl abgewogenen Verhältnis zueinander stehen.61 Die Bundeseinheitlichkeit auf dem sensiblem Gebiet der Kernenergie wiegt den Eingriff in die Wahrnehmungskompetenz des Landes auf. Es steht hier kein außergewöhnliches begründetes Interesse des Landes an einem anderen Ergebnis gegen die Weisung. 
Also verstößt die Weisung nicht gegen das Übermaßverbot. Demnach wird das Land auch nicht durch die Inanspruchnahme der Weisungskompetenz verletzt. Also verstößt die Weisung auch nicht gegen Art. 85 III GG. Also werden keine Rechte des Landes L oder des Landesministers G verletzt, also ist der Antrag nicht begründet. 
 

gute Prüfung der Problematik des Übermaßverbotes 
 
 
 
 
Verweise, Fußnote ->
C. Ergebnis 

Ein Antrag des Landes L gegen die Weisung des M vor dem Bundesverfassungsgericht hätte keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag wäre zwar zulässig, aber nicht begründet. 

II. Zweite Aufgabe 
A. Zulässigkeit 
In der Zulässigkeit ergeben sich durch die Abwandlung keine Unterschiede (daher s.o. I A). 

B. Begründetheit 

Die Abwandlung ändert in der Begründetheit bis zu den Pflichten aus der Bundestreue nichts (s.o. I B 1 - I B 2 b) (4)). 

1. Bundestreue 

Eine Änderung kann sich aber bei der Bundestreue ergeben. 

a) Anwendbarkeit 

Das Prinzip der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten ist hier anwendbar (s. o. I B 2 b) (5) (a)). 

nur die Unterschiede zum Ausgangsfall prüfen 
 
 
 
 
b) Resultierende Verfahrensgrundsätze 

Die resultierenden Verfahrensgrundsätze ändern sich auch nicht. Die Pflichten aus dem bundesfreundlichen Verhalten sind auch hier von M verletzt worden (s.o. I B 2 b) (5) (b)). 

c) Rechtfertigung der Verletzung 

Fraglich ist jedoch, ob diese Verletzung auch gerechtfertigt ist. Daß die Meinung des G dem M schon bekannt war, kann auch hier kein Rechtfertigungsgrund sein (s.o. I B 2 b) (5) (c) (i)). Nach dem Sachverhalt ist kein anderer Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Also hat M die Pflichten aus der Bundestreue verletzt. Damit sind das Land L und G in ihren Rechten verletzt worden. 

2. Übermaßverbot 

Das Land L und G könnten zusätzlich noch verletzt sein, wenn die Weisung des M gegen das Übermaßverbot verstieße. 

a) Anwendbarkeit 

Das Übermaßverbot ist hier in diesem Fall eines Bund-Länder-Kompetenzstreites anwendbar (s.o. I B 2 b) (6) (a)). 

b) Verhältnismäßigkeitsprüfung 

Damit die Weisung nicht gegen das Übermaßverbot verstößt, darf sie nicht unverhältnismäßig das Land belasten. 

(1) Geeignetheit 

Die Weisung erfüllt das Kriterium der Geeignetheit. (s.o. I B 2 b) (6) (b) (i)). 

(2) Erforderlichkeit 

Es spricht auch in der Abwandelung des Falles nichts gegen die Erforderlichkeit der Weisung (s.o. I B 2 b) (6) (b) (ii)). 

(3) Proportionalität 

Die Proportionalität entspricht der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Sie verlangt ein abgewogenes und recht gewichtetes Verhältnis zwischen dem Eingriff und dem verfolgten Zweck.62 Hier steht nun die Weisung als Instrument der Bundesauftragsverwaltung zur Wahrung von Bundeseinheitlichkeit und Durchsetzung des Bundesinteresses in sensitiven, vom Grundgesetz vorgezeichneten Bereichen dem Interesse des Landes L gegenüber, seine Verantwortung gegenüber seinen Bürgern zu erfüllen. 
Im Regelfall trägt der Bund die Gemeinwohlverantwortlichkeit, hier insbesondere auf dem Gebiet der Kernenergie, wo dem Bund vom Grundgesetz die größere Kompetenz und Sachnähe zugesprochen wird (Art. 87c GG).63 Er verliert diese alleinige Verantwortung aber in dem Moment, wo eine oberste Bundesbehörde unter grober Mißachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches in Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann.64 Die unmittelbare Gefährdung vieler Einwohner des Landes L durch einen Unfall, der durch den Störfall in dem Kernreaktor im europäischen Nachbarland Z als nicht unwahrscheinlich zu betrachten ist, muß daher in einer Abwägung schwer wiegen. Besonders da sich der Reaktor im europäischen Nachbarland Z befand, in dem demgemäß also auch gewisse europäische Schutzrichtlinien galten, die dann auch für Reaktoren in Deutschland gelten. Wenn trotzdem dieser Störfall passieren konnte und renommierte Experten, deren Meinung ähnliches Gewicht hat, wie die Meinung der Reaktorsicherheitskommission, übereinstimmend das Gutachten der Reaktorsicherheitskommission in Frage stellen, ist das Gefährdungs-potential für die Bevölkerung des Landes L so hoch, daß die Weisung des Bundesumweltministers M als schlechterdings nicht verantwortbar zu bezeichnen ist. Von daher überwiegt die reale Gefährdung der Bevölkerung des Landes L die Bundesinteressen an der Wiederinbetriebnahme des Reaktors bei weitem. Also befindet sich die Weisung des M nicht mehr im Rahmen der Proportionalität zu den möglichen oder gar wahrscheinlichen Folgen. Also ist die Weisung als unverhältnismäßig anzusehen und verstößt somit gegen das Übermaßverbot. 

Ergebnis 

Das Land L ist also sowohl durch die Mißachtung der Gebote, die sich aus der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten ergeben, als auch durch die Unverhältnismäßigkeit in seinen Rechten von M verletzt worden. Der Antrag des Landes L vor dem Bundesverfassungsgericht hätte also Aussicht auf Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

 
Ihre Lösung hätte auf S.9 und 14 (siehe Randbemerkung) besser sein können. Die Probleme wurden sonst gut geprüft. Rechtsprechung und Literatur wurden gut analysiert.
gut
12 Punkte
Berlin, den 20.10.1995
 

1 Benda-Klein VerfProzeßR Rn. 995 S. 418
2 M/D-Herzog Art. 62 I 2 a, bb
3 Pestalozza VerfProzeßR § 9 Rn. 6 S. 135
4 Benda-Klein VerfProzeßR Rn. 991; Pestalozza VerfProzeßR § 9 Rn. 7 S. 135
5 Söhn "Die abstrakte Normenkontrolle", in: BVerfG und GG I S. 292 (312f); Stern StR II § 44 IV 5 a , S. 986
6 Pauly S. 222f
7 Pauly S. 224
8 BVerfGE 81, 310 (332)
9 Ossenbühl, in: Der Staat 28, S. 35f; BVerfGE 81, 310 (333)
10 Winter, S. 995
11 Ossenbühl, in: Der Staat 28, S. 45
12 Tschentscher, S. 390
13 Ossenbühl, in: Der Staat 28, S. 45
14 Steinberg, in: AöR 110 (1985) S. 419f
15 Schulte Rechtsnatur S. 428; Tschentscher, S. 379
16 Ossenbühl, in: Der Staat 28, S. 47
17 Isensee, Anwendung der Grundrechte auf juristische Personen, in: HStR V, § 118 Rn. 24 S. 580
18 SB/K-Schmidt-Bleibtreu Art. 19 Rn. 14 S. 461; BVerfGE 61, 82 (103f)
19 BVerfGE 81, 310 (334)
20 Mangoldt-Klein III Art. 85 IV 2 b cc
21 M/D-Lerche Art. 85 Rn. 50
22 Parlamentarischer Rat 1948/49: Verhandlung des Hauptausschuß 19.1.49 45. Sitzung S. 595f
23 so auch: Schäfer, in: DÖV 1960, S. 648
24 Depenbrock, Weisungsrecht S. 235; Ossenbühl Verwaltungsvorschrift und GG S. 372f
25 M/D-Lerche Art. 85 Rn. 50; AK-GG-Bull Art. 85 Rn. 15; Ossenbühl Verwaltungvorschrift und GG S. 373
26 Schäfer, in: DÖV 1960, S. 648
27 M/D-Lerche Art. 85 Rn. 50
28 Bartlsperger, in: BK VII Art. 90 Rn. 92
29 BVerfGE 81, 310 (336)
30 BVerfGE 12, 205 (254)
31 Schunk/De Clerck Allg. StR, 2.Teil, Abschnitt A, Kapitel 9 IV, S. 257
32 BVerfGE 12, 205 (255); Stern StR I, 19 III 4 e , S. 703; AK-GG-Bull vor Art. 85 Rn. 93
33 BVerfGE 81, 310 (337); Stern StR I § 19 III c , S. 693
34 BVerfGE 81, 310 (338)
35 BVerfGE 81, 310 (338); Rudolf, in: HStR IV § 105 Rn. 22
36 Steinberg, in: AöR 110 S. 435
37 BVerfGE 81, 319 (337); AK-GG-Zuleeg Art. 32 Rn. 11
38 BVerfGE 6, 309 (361f)
39 Bleckmann StR I Rn. 1332 S. 582
40 Geiger GG und VölkerR § 34 I 3 a) S. 160
41 BVerfGE 1, 372 (380f)
42 Schweitzer StR III Rn. 139, S. 56; AK-GG-Zuleeg Art. 32 Rn. 14
43 M/D-Maunz Art. 32 Rn. 69
44 !!!! Seidl-Hohenverldern VölkerR 4. Aufl., Rn. 178 S. 63 !!!!
45 vMünch-Rojahn Art. 32 Rn. 30
46 !!!!! Seidl-Hohenveldern VölkerR Rn. 280; Kimminich Einführung in das VölkerR 2. Aufl. S. 236 !!!!
47 Bleckmann StR I Rn. 1332, S. 582
48 Rudolf, in: HStR IV § 105 Rn. 22
49 vgl. Ossenbühl, in: Der Staat 28, S. 34f
50 BVerfGE 21, 150 (165)
51 ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht z.B. E 67, 256 (289); E 81, 310 (338)
52 Degenhart StR I Rn. 336, S. 123
53 Tschentscher S. 242f; Degenhart StR I Rn. 336, S. 123
54 Lange Weisungsrecht S. 84
55 Lange Weisungsrecht S. 83
56 BVerfGE 23, 127 (133); Stern StR I 20 IV 7 a, S. 861
57 Lerche Übermaß und VerfassungsR S. 77f
58 Die "Extremfall-Ausnahme" des Bundesverfassungsgericht in E 81, 310 (334)
59 BVerfGE 30, 292 (316)
60 BVerfGE 30, 292 (316)
61 Pieroth/Schlink StR II Rn. 310 S. 75
62 Pieroth/Schlink StR II Rn. 310 S. 75
63 BVerfGE 81, 310 (334)
64 Isensee in: HStR IV § 96 Rn. 146, S. 596; BVerfGE 81,